Sustainability Update: Warum das vereinfachte ESRS kein isoliertes Rahmenwerk ist

Geändert am Mo, 2 Feb um 12:26 NACHMITTAGS

(28.01.26)


Einblick in: ESRS & Interoperabilität


Viele Unternehmen überprüfen derzeit ihre Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Interoperabilität mit bestehenden EU-Vorschriften und globalen Rahmenwerken wird dabei zu einem zentralen Ankerpunkt für Orientierung und Kontinuität.


Im Dezember 2025 veröffentlichte die EFRAG gemäß Artikel 29b der CSRD eine Erläuterung, in der dargelegt wird, wie der vereinfachte ESRS mit EU-Recht und internationalen Nachhaltigkeitsrahmenwerken übereinstimmt.


Die Kernaussage dieser Veröffentlichung:

-> ESRS ist auf Vernetzung ausgelegt – nicht auf Isolation.



Was bedeutet „Interoperabilität“ im Kontext von ESRS?

Die EFRAG-Studie vergleicht die vereinfachten Umweltstandards (ESRS) mit 18 EU- und internationalen Rahmenwerken, darunter:


  • SFDR & EU-Taxonomie
  • TCFD & TNFD
  • GRI & ISSB
  • UN-Leitprinzipien, OECD-Leitsätze, ILO-Übereinkommen
  • THG-Protokoll


Die wichtigste Erkenntnis:

-> Die ESRS bauen auf dem auf, womit viele Unternehmen bereits vertraut sind.



Wo sich die Angleichung in der Praxis zeigt

Einige Beispiele aus den vereinfachten ESRS:


  • Die Offenlegung von Klima- (E1) und Biodiversitätsdaten (E4) folgt der bekannten TCFD/TNFD-Struktur und umfasst Governance, Strategie, Risikomanagement sowie Kennzahlen und Ziele. 
  • Die Treibhausgasbilanzierung folgt dem GHG-Protokoll und verwendet dieselben Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Konzepte wie die meisten Klimaberichtsrahmen. 
  • Die Sorgfaltspflichten orientieren sich an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Innovation und der OECD-Logik und unterstützen Unternehmen bei der Identifizierung, Vermeidung und Berichterstattung negativer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. 
  • SFDR-Indikatoren sind in ESRS 2 enthalten und verknüpfen die Berichterstattung mit den EU-Anforderungen an nachhaltige Finanzen. 
  • Die Taxonomie Offenlegungspflichten sind strukturell in ESRS 1 verankert.


Für Unternehmen, die bereits nach anderen Rahmenwerken berichten, bedeutet dies:

-> Weniger Lernaufwand, mehr Kontinuität



Warum das gerade jetzt wichtig ist

Angesichts der laufenden Diskussionen über den Anwendungsbereich der CSRD befinden sich viele Unternehmen in einer abwartenden Haltung.


Die Botschaft von EFRAG ist beruhigend:


✔ ESRS bleibt auch über die verpflichtende CSRD-Berichterstattung hinaus relevant.


✔ Es kann die freiwillige Berichterstattung unterstützen.


✔ Es dient als gemeinsame Sprache für regulatorische und anlegerorientierte Rahmenwerke.


Kurz gesagt:

-> ESRS kann als Rückgrat dienen – auch wenn sich die Anforderungen ändern.



Fazit

-> Das vereinfachte ESRS ist nicht „nur ein weiterer Standard“.


-> Es ist eine Verbindungsschicht in einer zunehmend komplexen Berichtslandschaft.


-> Interoperabilität könnte sich als stärkstes Argument für die ESRS-basierte Berichterstattung erweisen – ob verpflichtend oder freiwillig.

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