Sustainability Update: EU-Taxonomieänderungen veröffentlicht

Geändert am Mo, 2 Feb um 12:18 NACHMITTAGS

(09.01.26)


Am 8. Januar veröffentlichte die Europäische Kommission die lang erwarteten Änderungen der EU-Taxonomie.


Die Änderungen betreffen sowohl die Taxonomie-Berichterstattung als auch die Kriterien für die technische Prüfung und sollen die Komplexität reduzieren, ohne die übergeordneten Ziele des Rahmens zu beeinträchtigen.


Nachfolgend finden Sie eine strukturierte Übersicht der wichtigsten Änderungen und ihrer praktischen Auswirkungen.


Überblick: Zeitplan & Anwendung


Die geänderten Regeln gelten ab dem 1. Januar 2026, d. h. für die Berichterstattung im Geschäftsjahr 2025.

Für das Geschäftsjahr 2025 können Unternehmen wählen:

die geänderten Regeln bereits anwenden oder

die bisherigen delegierten Rechtsakte für ein weiteres Jahr anwenden.

Diese Übergangsoption bietet Flexibilität bei der Anpassung interner Prozesse und Berichtsvorlagen.



Wichtigste Änderungen


Wesentlichkeitsbasierte Vereinfachungen

  • 10 % Wesentlichkeitsschwelle
  • Wirtschaftliche Aktivitäten, die zusammen weniger als 10 % des Umsatzes, der Investitionsausgaben oder der Betriebsausgaben ausmachen, erfordern keine vollständige Taxonomie-Bewertung. Diese Aktivitäten müssen weiterhin offengelegt werden, jedoch nur als „nicht wesentliche Aktivitäten“ in den Vorlagen.


Flexibilität bei der Berichterstattung über Betriebskosten

  • Wenn Betriebskosten für das Geschäftsmodell nicht wesentlich sind, können Unternehmen auf detaillierte Angaben zu Betriebskosten vollständig verzichten.
  • Bedingungen: Die gesamten Betriebskosten müssen weiterhin offengelegt werden, und eine klare Begründung ist erforderlich.


Aktualisierte Berichtsstruktur

  • Einführung einer neuen Vorlage für die Zusammenfassungsberichterstattung, die den Detaillierungsgrad reduziert und die Lesbarkeit verbessert.



Änderungen der DNSH-Kriterien


Die Änderungen überarbeiten die Kriterien für die Vermeidung erheblicher Schäden (Do No Significant Harm, DNSH) im Zusammenhang mit der Vermeidung und Bekämpfung von Umweltverschmutzung:


Vereinfachung komplexer Screening-Anforderungen in Bezug auf Chemikalien.

Entfall bestimmter Screening- und Meldepflichten für gefährliche Stoffe in Fertigprodukten, für die keine Offenlegung gemäß Artikel 57 der REACH-Verordnung erforderlich ist. Diese Änderungen sollen DNSH-Bewertungen verhältnismäßiger und praktikabler gestalten.

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